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BGB § 2070 Abkömmlinge eines Dritten

BGB § 2070 Abkömmlinge eines Dritten

[ Auszug: Hat der Erblasser die Abkömmlinge eines Dritten ohne nähere Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass diejenigen Abkömmlinge nicht bedacht sind,  ... ]